Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2006/07/0059

Rechtssatz

Gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, sublit iv der Abfall-Richtlinie galt diese Richtlinie nicht für Abwässer mit Ausnahme flüssiger Abfälle. Die Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle enthält eine gleichlautende Bestimmung. Das Gemeinschaftsrecht nimmt also "Abwässer" vom Geltungsbereich der Abfall-Richtlinie aus und nicht etwa bestimmte Stoffe unabhängig davon, ob sie (noch) im Abwasser enthalten sind oder nicht. Daraus ergibt sich, dass die Ausnahme des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 so auszulegen ist, dass sie nur solange Platz greift, solange bestimmte Stoffe im Abwasser enthalten sind. Nach ihrer Entfernung aus dem Abwasser fallen sie wieder unter das AWG 2002, soweit dessen Abfallbegriff erfüllt ist.