Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2006/07/0059

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0177 E 4. Juli 2001 VwSlg 15641 A/2001 RS 17 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-304/94 (Tombesi) klargestellt, dass der gemeinschaftliche Abfallbegriff ein gemeinsamer Begriff ist. Die Mitgliedstaaten haben also nicht die Möglichkeit, neben dem gemeinschaftlichen noch einen eigenen, davon abweichenden (engeren) innerstaatlichen Abfallbegriff zu schaffen. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der österreichische Abfallbegriff richtlinienkonform auszulegen ist. Ist dies nicht möglich, ist die Anwendung des österreichischen Abfallbegriffes durch den Abfallbegriff der Abfall-Richtlinie verdrängt.