Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.2006

Geschäftszahl

2006/07/0059

Rechtssatz

Stoffe, die unter eine der in Paragraph 3, AWG 2002 genannten Ausnahmen fallen, sind keine Abfälle im Sinne des AWG 2002, mögen sie auch die Tatbestandsmerkmale des Abfallbegriffes des Paragraph 2, AWG 2002 erfüllen.