Verwaltungsgerichtshof
30.10.2008
2006/07/0041
Wird die Beschwerdelegitimation einer Agrargemeinschaft in einem Verfahren betreffend Minderheitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Agrargemeinschaft in Frage gestellt, genügt es darauf zu verweisen, dass sich deren Rechtsverletzung durch die mit dem angefochtenen Bescheid der Sache nach vorgenommene Änderung ihres mehrheitlich gefassten Vollversammlungsbeschlusses ergibt (Hinweis E 28. Juni 2001, 2001/07/0060; B 27. Februar 1990, 90/07/0002). Aus dem erstgenannten Erkenntnis lässt sich im Übrigen auch ableiten, dass im Verfahren über eine Minderheitsbeschwerde neben der Agrargemeinschaft und den Vertretern der Minderheit ausnahmsweise auch die Angehörigen der Mehrheit beschwerdeberechtigt sind, wenn sie durch den Bescheid des LAS belastet werden.