Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2006/07/0031
Die Anordnung des Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959, ein vom Bewilligungsverfahren gesondertes Widerstreitverfahren durchzuführen und das damit einhergehende Verbot, vor Abschluss dieses Widerstreitverfahrens in das Bewilligungsverfahren einzutreten, gilt nur für den Fall, dass (tatsächlich) widerstreitende Ansuchen um Bewilligung einer Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 17, WRG 1959 vorliegen. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 109, WRG 1959 ("Liegen widerstreitende (Paragraph 17,), auf entsprechende Entwürfe (Paragraph 103,) gestützte Bewerbungen um wasserrechtliche Bewilligungen vor") ebenso wie aus der Zielsetzung des Widerstreitverfahrens, eine Entscheidung darüber zu treffen, welchem von zwei oder mehreren Vorhaben, die zueinander in einem Widerstreit im Sinne des Paragraph 17, WRG 1959 stehen, der Vorzug gebührt. Stehen Bewerbungen um eine wasserrechtliche Bewilligung nicht in einem Widerstreitverhältnis zueinander, kann es auch kein Widerstreitverfahren geben.