Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2006/07/0031
GRS wie 97/07/0061 E 11. September 1997 RS 1
Das Widerstreitverfahren nach Paragraph 109, WRG ist ein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Verfahren, welches mit Bescheid abzuschließen ist (Hinweis E 22.6.1962, 398, 417/60, VwSlg 5831 A/1962). Jedes vorzeitige Eintreten in das Bewilligungsverfahren wäre unzulässig. Die Entscheidung darüber, welchem Vorhaben der Vorzug gebührt, ist demnach eine Vorfrage für das Bewilligungsverfahren.