Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2006/07/0031
Paragraph 109, Absatz eins, WRG 1959, wonach bei widerstreitenden Bewerbungen (ohne offenkundigen Vorzug einer dieser Bewerbungen) das Verfahren vorerst auf die Frage des Vorzuges zu beschränken ist, führt dazu, dass die Wasserrechtsbehörde zunächst - vor Bewilligung eines der widerstreitenden Projekte - mittels eines der gesonderten Anfechtung unterliegenden Bescheides auszusprechen hat, welche Bewerbung als bevorzugt zu gelten hat und daher dem Bewilligungsverfahren zu unterziehen ist (Hinweis E 22.6.1962, 398, 417/60, VwSlg 5831 A/1962).