Verwaltungsgerichtshof
07.12.2006
2006/07/0031
Paragraph 16, WRG 1959 sieht kein eigenes, vom Bewilligungsverfahren getrenntes Widerstreitverfahren vor, sondern enthält nur inhaltliche Gesichtspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen bei einem Widerstreit zwischen geplanten Wasserbenutzungen und schon bestehenden Wasserrechten die Bewilligung für die geplante Wasserbenutzung erteilt werden darf. Aus Paragraph 16, WRG 1959 kann ein Bewilligungswerber daher keinen Anspruch darauf ableiten, dass über den Bewilligungsantrag eines anderen Bewilligungswerbers erst nach Abschluss eines Widerstreitverfahrens entschieden werden darf.