Verwaltungsgerichtshof
23.02.2006
2006/07/0028
GRS wie 92/15/0100 E 21. Oktober 1993 RS 5
(hier nur erster Satz)
Es gehört zu den Organisationserfordernissen, daß in einer Kanzlei eines berufsmäßigen Parteienvertreters eine Endkontrolle stattfindet, die sicherstellt, daß fristwahrende Schriftsätze tatsächlich gefertigt und abgesandt werden. Für diese Ausgangskontrolle ist ein Fristenkalender unabdingbar, in dem das Fristende vermerkt und diese Fristeintragung erst gestrichen wird, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist. Nur bei einer solchen Handhabung kann die Eintragung im Fristenkalender ihren Sicherungszweck erfüllen. Eine derartige Endkontrolle oder Ausgangskontrolle gehört zu den Organisationserfordernissen, die zur Vermeidung von Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen unumgänglich sind (Hinweis: E 24.5.1991, 90/16/0197, 0229).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2006/07/0029