Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Geschäftszahl

2006/07/0027

Rechtssatz

Ein Betroffener hat keinen Anspruch auf Erlassung eines Alternativauftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959. Auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 können Anträge Betroffener nicht begründet werden, weil diese Gesetzesbestimmung im Gegensatz zum ersten Absatz kein Antragsrecht vorsieht (Hinweis E 23.6.1960, 717/58, VwSlg 5327 A/1960).