Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2006/07/0027
Mit der Frage, was in einem Verfahren, das die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, WRG 1959 betrifft, "Sache" des Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist, hat sich der VwGH bereits wiederholt befasst (Hinweis E 14. Juni 1988, 88/07/0022; E 2. Juni 1992, 89/07/0027; E 8. November 1979, 1713/79; E 28. April 1981, 3725/80). Allen diesen Fällen ist gemeinsam, dass der VwGH als "Sache" des Berufungsverfahrens die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betrachtet hat, sodass durch eine Änderung eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, in einen solchen nach Absatz 2, WRG 1959 und umgekehrt keine Überschreitung der Sache erfolgte. Die dargestellten Fälle unterscheiden sich allerdings vom Beschwerdefall in wesentlichen Punkten. In den angeführten Erkenntnissen war jeweils bereits in erster Instanz ein wasserpolizeilicher Auftrag erlassen worden, der auf Grund einer Berufung des durch den Auftrag Verpflichteten von der Berufungsbehörde abgeändert wurde. Demgegenüber hat der LH als Erstbehörde im Beschwerdefall einen Antrag auf Erlassung eines solchen Auftrages abgewiesen und zwar im Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, und erst die belBeh hat auf Grund einer Berufung derjenigen, welche die Erlassung des Auftrages beantragt hatten, einen Auftrag, allerdings gestützt auf Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959, erlassen.