Verwaltungsgerichtshof
27.04.2006
2006/07/0027
Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 sieht einen Alternativauftrag vor. Demjenigen, der eine eigenmächtige Neuerung vorgenommen hat, ist der Auftrag zu erteilen, innerhalb bestimmter Frist entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen oder die eigenmächtige Neuerung zu beseitigen. Der Behörde ist es nicht gestattet, von der vom Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 vorgezeichneten Alternative, vor die die aufgeforderte Partei zu stellen ist, in der Richtung abzusehen, dass der Beseitigungsauftrag entfallen kann und nur ein Auftrag zur Einbringung eines Antrages um nachträgliche Bewilligung erteilt wird (Hinweis E 25.1.1983, 81/07/0037).