Verwaltungsgerichtshof
21.06.2007
2006/07/0015
Aus der reduzierten Wasserdotierung resultierende störende Verwachsungen stellen ebenso wie Geruchsbelästigungen infolge eines Verlustes der Reinigungswirkung des Mühlbaches keinen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums und damit keine Verletzung eines wasserrechtlich geschützten Rechtes iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 dar (Hinweis E 21. Oktober 2004, 2003/07/0105, 0106). Eine Parteistellung auf Grund des Grundeigentums kann darauf im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht gegründet werden.