Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2007

Geschäftszahl

2006/07/0014

Rechtssatz

Die Bindungswirkung eines auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe dieses Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt hingegen keine Bindungswirkung zu (Hinweis E 14.5.1987, 86/06/0135).