Verwaltungsgerichtshof
22.02.2007
2006/07/0014
Die Bindungswirkung eines auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützten Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die die Aufhebung tragenden Gründe dieses Bescheides. Sonstigen Ausführungen in der Bescheidbegründung kommt hingegen keine Bindungswirkung zu (Hinweis E 14.5.1987, 86/06/0135).