Verwaltungsgerichtshof
27.11.2008
2006/07/0011
Die Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, 75/442/EWG, enthält in Anhang römisch zwei A verschiedene Beseitigungsverfahren und in Anhang römisch zwei B verschiedene Verwertungsverfahren, die in Anhang 2 des AWG 2002 übernommen wurden. Der EUGH führte in seinem Urteil vom 27. Februar 2002, RS C-6/00 (ASA) zu diesen Anhängen der RL 75/442/EWG Folgendes aus:
"Vorab ist festzustellen, dass weder die Verordnung noch die Richtlinie eine allgemeine Definition der Begriffe der Beseitigung und der Verwertung von Abfällen enthalten, sondern lediglich auf die Anhänge römisch zwei A und römisch zwei B der Richtlinie verweisen, in denen die verschiedenen Verfahren, die unter den einen oder den anderen dieser Begriffe fallen, aufgeführt sind. Den Vorbemerkungen zu den Anhängen römisch zwei A und römisch zwei B der Richtlinie zufolge sollen diese die Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zusammenfassen, die in der Praxis angewandt werden. Wie sich aus der Bezeichnung der in diesen Anhängen aufgeführten Verfahren ergibt, sind einige von diesen in sehr allgemeiner Form umschrieben und erfassen de facto Kategorien von Verfahren, wobei manchmal Beispiele von Verfahren gegeben werden, um die betreffende Verfahrenskategorie zu veranschaulichen. Somit ist festzustellen, dass die Anhänge römisch zwei A und römisch zwei B der Richtlinie den Zweck verfolgen, die am häufigsten vorkommenden Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren zusammenzustellen, nicht aber alle Abfallbeseitigungs- oder - verwertungsverfahren im Sinne der Richtlinie genau und abschließend aufzuführen." Daraus ist klar zu ersehen, dass die in den Anhängen römisch zwei A und römisch zwei B geregelten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren keine abschließende Regelung darstellen, weshalb auch der in Anhang 2 des AWG 2002 ident übernommene Katalog dieser Verfahren im Sinne einer richtlinienkonformen Auslegung nicht als abschließender Katalog von Verwertungs- und Beseitigungsverfahren anzusehen ist (Hinweis E 6. Juli 2006, 2005/07/0087). Auch wenn der Begriff des Schredderns von Abfällen nicht ausdrücklich in diesen vorgenannten Anhängen als Abfallbehandlungsverfahren genannt wird, schließt dies im Lichte der vorzitierten Judikatur nicht aus, dass es sich dabei um eine dem AWG 2002 unterliegende Form der Abfallbehandlung handelt.