Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2008

Geschäftszahl

2006/07/0011

Rechtssatz

Beim Verbot der Behandlung von Abfällen außerhalb von genehmigten Anlagen nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ist hinsichtlich der anzuwendenden Bestimmung betreffend die Strafhöhe zu differenzieren, ob es sich dabei um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt vergleiche Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002).