Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Geschäftszahl

2006/06/0303

Rechtssatz

Da im Beschwerdefall das offensichtlich einheitliche Vorhaben auf Grundflächen mit verschiedener Widmung situiert ist, nämlich Freiland und Dorfgebiet, kommt es zur Beurteilung der Frage, welches Maß an Immissionen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 12, Stmk. BauG örtlich zumutbar ist, auf die den Nachbarn weniger "belastende" Widmung, nämlich Dorfgebiet, an vergleiche die Erkenntnisse vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0200, zur Tiroler Bauordnung, vom 23. Februar 1999, Zl. 97/05/0269, zur Kärntner Bauordnung, vom 27. Jänner 2004, Zl. 2001/05/0543, sowie vom 28. Juni 2005, Zl. 2003/05/0091, jeweils zur Oberösterreichischen Bauordnung, betreffend die insoweit ähnlich gelagerte Frage, nach welcher Widmung die Zulässigkeit von Immissionen bei einem einheitlichen Vorhaben zu beurteilen ist, das sich auf Flächen mit unterschiedlicher Widmung erstreckt).