Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.2010

Geschäftszahl

2006/06/0287

Rechtssatz

Die in Paragraph 53, Tir BauO 2001 geregelte dingliche Wirkung von Bescheiden tritt nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur gegenüber Rechtsnachfolgern "im Grundeigentum oder Baurecht" ein (Hinweis E vom 23. Jänner 2007, 2003/06/0039).