Verwaltungsgerichtshof
05.07.2007
2006/06/0224
Gemäß der widmungsrechtlichen Regelung im Vlbg RPG 1996 (Paragraph 14, Absatz 3,) sind Wohngebiete insbesondere für Wohngebäude bestimmte Gebiete. Gemäß der hg. Judikatur zu dieser Bestimmung vergleiche das Erkenntnis vom 19. September 2006, Zl. 2005/06/0067) sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie z.B. das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen. (Hier: Bei den vorliegenden zwei Wohngebäuden im Wohngebiet, die ausschließlich für Wohnzwecke verwendet werden, sind keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen der Nachbarn zu erwarten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0028, zu der gleichartigen Vorgängerbestimmung in Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972; siehe auch den Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Baugesetz Blg. 45 aus 2001,, 27. Sitzung des Landtages - abgedruckt in Germann - Hämmerle (Hrsg), Das Vorarlberger Baugesetz, 2002, S. 56).)