Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2008

Geschäftszahl

2006/06/0204

Rechtssatz

Wenn der Beschwerdeführer die Eignung des Anschlages auf der Amtstafel der mitbeteiligten Stadtgemeinde in Frage stellt, weil das vorliegende Bauvorhaben in der mehrere Kilometer von dieser Amtstafel gelegenen Ortschaft S. gelegen ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Landesgesetzgeber die möglichen Formen der ersten Kundmachung über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Baubewilligungsverfahren im Gesetz dezidiert nennt (u.a. den Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde). Wenn sich nun eine Stadtgemeinde - wie sich dies im vorliegenden Fall aus dem Amtskalender ergibt vergleiche dazu schon das Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0303) - aus mehreren Ortschaften zusammensetzt, dann ist die für die Stadtgemeinde vorgesehene eine Amtstafel die maßgebliche Amtstafel für allfällige Kundmachungen. Verfassungsrechtliche Bedenken (insbesondere im Hinblick auf die Eignung der Kundmachung) bestehen dazu nicht.