Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Geschäftszahl

2006/06/0152

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, Litera f, Vlbg BauG 2001 setzt voraus, dass lediglich eine Verwendungsänderung vorliegt. Geht mit der Verwendungsänderung auch die bautechnische Änderung des Bauwerkes einher, müssen für die Erteilung der Abstandsnachsicht auch die Voraussetzungen nach einem anderen Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 erfüllt seien vergleiche dazu den Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum BauG Blg. 45 aus 2001, 27. LT, abgedruckt bei Germann/Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, S. 55). Dies geht auch aus der alternativ gefassten Auflistung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 7, Absatz eins, Vlbg BauG 2001 hervor, wo Änderungen von Bauwerken bzw. eine zweckmäßige Bebauung in anderen Tatbeständen geregelt sind vergleiche insbesondere Litera b, c und e).