Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.04.2010

Geschäftszahl

2006/06/0152

Rechtssatz

Die konsensgemäße Verwendung einer Wohnanlage im Mischgebiet kann keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gefährdung des Nachbarn herbeiführen, weil der Verwendungszweck von Wohnbauten typenmäßig keine dort ortsunübliche Art von Immissionen erwarten lässt. Dies gilt auch für Nebenanlagen von Wohngebäuden wie Kinderspielplätze (zur Pflicht, solche zu errichten, vergleiche Paragraph 10, Vlbg BauG 2001) und die Pflichtstellplätze. Lediglich dann, wenn mehr als die Pflichtstellplätze errichtet würden, könnte von der Ortsüblichkeit nicht mehr in jedem Fall ausgegangen werden (Hinweis E vom 18. Juni 2003, 2001/06/0149).