Verwaltungsgerichtshof
15.04.2010
2006/06/0152
GRS wie 2005/06/0067 E 19. September 2006 VwSlg 17008 A/2006 RS 1 (hier: nur der zweite Satz)
Bei der Auslegung der das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigenden Belästigung gemäß Paragraph 8, Vlbg BauG 2001 ist die Widmungskategorie von maßgeblicher Bedeutung. Ist demnach durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Emissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie beispielsweise das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Emissionen übersteigen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2001, Zl. 99/06/0202, zur ähnlichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972). Weiters Ausführungen zur Auslegung des Paragraph 14, Absatz 3, Vlbg RPG 1996 nach dem Motivenbericht zur Regierungsvorlage zum Vlbg BauG 2001 (Blg. 45 aus 2001,, 27. LT, abgedruckt in Germann - Hämmerle, Das Vorarlberger Baugesetz, 2002, S. 56f).