Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Geschäftszahl

2006/06/0145

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie der Behörde tatsächlich zugekommen ist. Diesbezüglich ist die Partei beweispflichtig vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1984, Zl. 84/17/0068 und die dort angegebenen Hinweise).