Verwaltungsgerichtshof
18.05.2010
2006/06/0138
Die Belehrung gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, StVG hat (erstmals) bei Strafantritt zu erfolgen. Strafantritt bedeutet, dass ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter nach Anordnung des Strafvollzuges dieser Anordnung - sei es sofort oder nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung - nachkommt (Paragraph 3, Absatz eins und 2 StVG). Befindet sich der Verurteilte hingegen bereits in Haft, so ist er auf Grund der Anordnung des Vollzuges in Strafhaft zu übernehmen (Paragraph 3, Absatz 4, StVG).