Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.2010

Geschäftszahl

2006/06/0138

Rechtssatz

Die Belehrung gemäß Paragraph 54 a, Absatz 2, StVG hat (erstmals) bei Strafantritt zu erfolgen. Strafantritt bedeutet, dass ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter nach Anordnung des Strafvollzuges dieser Anordnung - sei es sofort oder nach Erhalt einer schriftlichen Aufforderung - nachkommt (Paragraph 3, Absatz eins und 2 StVG). Befindet sich der Verurteilte hingegen bereits in Haft, so ist er auf Grund der Anordnung des Vollzuges in Strafhaft zu übernehmen (Paragraph 3, Absatz 4, StVG).