Verwaltungsgerichtshof
27.06.2006
2006/06/0046
Ein von der Behörde erlassener Bescheid über die Aussetzung des Verfahrens nach Paragraph 38, AVG führt, solange dieser Aussetzungsbescheid dem Rechtsbestand angehört, zur Einstellung des Verfahrens über die Säumnisbeschwerde, weil die Entscheidungspflicht und damit auch ihre Verletzung für die Dauer der Aussetzung weggefallen sind (Hinweis E vom 7. Oktober 1983, 83/17/0189). Die in Paragraph 27, VwGG vorgesehene Frist beginnt auch dann wieder neu zu laufen, wenn ein "die Entscheidungspflicht vorübergehend zum Wegfall bringender" Aussetzungsbescheid nach Paragraph 38, AVG aufgehoben wird (Hinweis E vom 30. April 1992, 92/10/0082).