Verwaltungsgerichtshof
24.04.2007
2006/05/0259
GRS wie 2005/05/0194 E 28. April 2006 RS 4
Wann eine Vollstreckung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des Paragraph 10, VVG mit den übrigen Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ergibt sich, dass der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung dann geltend gemacht wird, wenn der Verpflichtete behauptet, dass die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nicht gegeben sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2006/05/0260