Verwaltungsgerichtshof
21.03.2007
2006/05/0254
Die Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides zurück (ex tunc-Wirkung). Damit tritt die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Diese ex tunc-Wirkung bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Mit der Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides hat demnach der Enteignungsbescheid infolge der dargestellten ex tunc-Wirkung die von der belangten Behörde zur Begründung herangezogene Basis verloren. Daher Enteignungsbescheid inhaltlich rechtswidrig.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2006/05/0255