Verwaltungsgerichtshof
21.03.2007
2006/05/0254
Wenn der betroffene Grundeigentümer eine ihn weniger belastende Ausbauweise innerhalb der geplanten Linienführung erfolgreich geltend macht, ist die Behörde gehindert, dem vorgelegten Projekt die straßenbaurechtliche Bewilligung zu erteilen, ohne dass der betroffene Grundeigentümer zuvor einen förmlichen Antrag auf Abänderung des Projektes in seinem Sinn stellen müsste.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2006/05/0255