Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Geschäftszahl

2006/05/0254

Rechtssatz

Wenn der betroffene Grundeigentümer eine ihn weniger belastende Ausbauweise innerhalb der geplanten Linienführung erfolgreich geltend macht, ist die Behörde gehindert, dem vorgelegten Projekt die straßenbaurechtliche Bewilligung zu erteilen, ohne dass der betroffene Grundeigentümer zuvor einen förmlichen Antrag auf Abänderung des Projektes in seinem Sinn stellen müsste.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2006/05/0255