Verwaltungsgerichtshof
21.03.2007
2006/05/0254
Auch im Fall der Umlegung einer Straße in dem durch Paragraph 11, Absatz 4, Oö LStG 1991 vorgesehenen Rahmen können die betroffenen Grundeigentümer im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren nur mehr geltend machen, dass eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße zu wählen sei.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2006/05/0255