Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2007

Geschäftszahl

2006/05/0238

Rechtssatz

Für die Qualifikation eines Spielapparates als Geldspielapparat ist entscheidend, dass die Auslösung der Spielfunktion durch die Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. August 1996, Zl. 95/17/0621).