Verwaltungsgerichtshof
20.11.2007
2006/05/0238
Für die Qualifikation eines Spielapparates als Geldspielapparat ist entscheidend, dass die Auslösung der Spielfunktion durch die Zurverfügungstellung eines bestimmten Geldbetrages erfolgt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 6. August 1996, Zl. 95/17/0621).