Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2007

Geschäftszahl

2006/05/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/01/0016 E 20. Juni 1990 RS 1

Stammrechtssatz

Die Frage, ob und in welcher Art bei einem Geldspielapparat Gewinne ausgeschüttet werden, ist für die Beurteilung der Frage, ob ein Geldspielapparat vorliegt, ohne Bedeutung.