Verwaltungsgerichtshof
04.03.2008
2006/05/0233
GRS wie 2002/05/0747 E 16. Dezember 2003 RS 1
(hier: nur zweiter Satz)
Schon im Verfahren zur Festlegung des Straßenverlaufes durch eine Verordnung nach Paragraph 11, Absatz eins, OÖ LStG 1991 sind diejenigen (und zwar sämtliche) für die Herstellung und Erhaltung von öffentlichen Straßen gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 leg. cit. maßgeblichen Grundsätze einzuhalten, die auch als Voraussetzung für die Erteilung der straßenbaurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, OÖ LStG 1991 zu beachten sind. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung wird daher das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt und durch die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren präjudiziert. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher (nur mehr) geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, OÖ LStG 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht (Hinweis E vom 14. Oktober 2003, Zlen. 2001/05/1171 und 1172).