Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Geschäftszahl

2006/05/0233

Rechtssatz

Die Parteistellung nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, Oö LStG 1991 (also Grundeigentümer, die im Sinne des Paragraph 20, in Bezug auf Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten an die zu errichtende bzw. zu ändernde Verkehrsfläche vom Straßenbauvorhaben betroffen sind) ist auf diejenigen Grundeigentümer eingeschränkt ist, die eine Anschlussberechtigung bzw. -bewilligung an die öffentliche Straße besitzen, auf welche sich das Verfahren nach Paragraph 31, ff. Oö LStG 1991 bezieht (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1997, Zl. 97/05/0118).