Verwaltungsgerichtshof
04.03.2008
2006/05/0233
GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 RS 3
Aus der Wechselwirkung der beiden Verfahren (straßen(bau)rechtliche Bewilligung und die darauf gestützte Enteignung) hat der Verwaltungsgerichtshof eine Bindungswirkung der straßenrechtlichen Bewilligung für das Enteignungsverfahren insoweit angenommen, als mit ersterem das konkrete Straßenbauprojekt bescheidmäßig genehmigt wird, im Enteignungsverfahren sodann lediglich (- unter dem hier beleuchteten Gesichtspunkt -) die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der benötigten Grundstücke (bzw. sonstiger Sachen, insbes. Rechte) für das bewilligte Projekt geprüft wird vergleiche hiezu auch Pauger, Die Enteignung im Verwaltungsrecht, in Korinek u. a., Handbuch des Enteignungsrechts, Seite 71).