Verwaltungsgerichtshof
04.03.2008
2006/05/0233
GRS wie 2001/05/1171 E 14. Oktober 2003 RS 2
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit Enteignungsverfahren nach Paragraph 36, OÖ LStG 1991 zur Parteistellung der Eigentümer der von der Enteignung betroffenen Grundstücke in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass zufolge Paragraph 35, Absatz eins, OÖ LStG 1991 die Enteignung nur nach Maßgabe der straßenbaurechtlichen Vorschriften des Paragraph 32, OÖ LStG 1991 und daher nur nach Vorliegen einer straßenrechtlichen Bewilligung erfolgen dürfe, sofern eine solche nach dem Gesetz erforderlich ist vergleiche das hg. E vom 29. August 2000, 2000/05/0075).
Diese Rechtsprechung ist im Beschwerdefall unter dem Gesichtspunkt der Parteistellung der Eigentümer der betroffenen Grundstücke gemäß Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 von entscheidender Bedeutung.