Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Geschäftszahl

2006/05/0221

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat ihre Prüfungspflicht (Näheres im Erkenntnis) mit dem Hinweis verneint, die Beschwerdeführer hätten keinen Nachweis darüber geführt, inwieweit auch nur eines der Kriterien im Sinne der im Anhang 1 zum UVP-G 2000 enthaltenen Definiton "Einkaufszentrum" vorliegt, weshalb sie nicht erkennen könne, wodurch die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gegeben sein sollen. Damit verkannte sie, dass sie auch von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre, ihre Zuständigkeit unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des von der mitbeteiligten Partei eingereichten Vorhabens zu prüfen und auf Grund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgeht. Die Möglichkeit einer Kumulationswirkung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 hat die belangte Behörde gar nicht in Betracht gezogen. Sie belastete daher schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1999, Zl. 96/07/0209).