Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.07.2007

Geschäftszahl

2006/05/0221

Rechtssatz

Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung sind die im Paragraph 3, UVP-G 2000 bezeichneten "Vorhaben". Im Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 wurde daher klargestellt, dass sich das zu prüfende Vorhaben nicht auf die jeweilige "technische Anlage" beschränkt, sondern auch alle in einem räumlichen und sachlichen mit dieser im Zusammenhang stehenden Maßnahmen umfasst. Aus der im Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz UVP-G 2000 enthaltenen Begriffsbestimmung "Vorhaben" ergibt sich, dass ein solches auch mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen kann, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2003/05/0218).