Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2007

Geschäftszahl

2006/05/0197

Rechtssatz

Es ist nicht in jedem Fall notwendig, gleichzeitig mit der Einwendung, eine Betriebstype sei in der Widmungskategorie nicht zulässig, eine ausdrückliche Behauptung über damit verbundene Immissionsbelastungen aufzustellen, um eine baurechtlich relevante Einwendung in Bezug auf Immissionen erstattet zu haben. Dies kann sich im Einzelfall nämlich auch aus dem Gesamtbild der Einwendungen insbesondere vor dem Hintergrund der anzuwendenden Rechtslage oder der Besonderheit des geplanten Bauvorhabens ergeben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2006/05/0199

2006/05/0198