Verwaltungsgerichtshof
20.11.2007
2006/05/0197
Einwendungen im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionsbelastungen im Bauverfahren sind nur in einem eingeschränkten Umfang zulässig, nämlich nur, insoweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Der darüber hinausgehende Immissionsschutz ist dem gewerberechtlichen Bewilligungsverfahren zugeordnet, weshalb sich alle anderen, auf Immissionsbelastungen abzielenden Einwendungen als unzulässig erweisen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/05/0199
2006/05/0198