Verwaltungsgerichtshof
20.11.2007
2006/05/0197
Die erstmitbeteiligte Partei zieht nun in Zweifel, ob die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ BauO 1994 tatsächlich als Nachbarin der geplanten Bauvorhaben anzusehen sei. Die in dieser Bestimmung vorausgesetzte räumliche Nähe sei zwar gegeben; die Beschwerdeführerin könne als juristische Person durch das Bauvorhaben aber nicht in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden, weil es nur um immissionsseitige Beeinträchtigungen gehe.
Nun ist aber nicht davon auszugehen, dass - wie die erstmitbeteiligte Partei meint - bei der Prüfung der Parteistellung allein die persönliche Eignung, von möglichen Immissionsbelastungen betroffen zu sein, relevant wäre. Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. kommt es darauf an, ob die Eigentümer benachbarter Grundstücke durch das Bauvorhaben "voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können." Es erscheint nicht als rechtswidrig, dass im Hinblick auf eine am Beginn des Bauverfahrens stehende, auf die Beeinträchtigung aller in Frage kommenden subjektiven Rechte abstellende Prognose angesichts des Ausmaßes des hier vorliegenden Bauvorhabens die Baubehörde erster Instanz von der Parteistellung der Beschwerdeführerin ausging.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2006/05/0199
2006/05/0198