Verwaltungsgerichtshof
04.03.2008
2006/05/0139
Nach der bestehenden Rechtslage ist die Entscheidung in Bausachen von Verwaltungsbehörden vorzunehmen. Selbst wenn diese Regelung EMRK-widrig wäre, könnte dies - wie der Verfassungsgerichtshof selbst betont hat (Hinweis auf das Erkenntnis vom 14. Oktober 1987, B 267/86), - nur durch den Verfassungsgesetzgeber selbst beseitigt werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, Zl. 88/06/0129).