Verwaltungsgerichtshof
04.03.2008
2006/05/0139
Ein Um- oder Zubau eines Gebäudes setzt aber ein bestehendes konsentiertes Gebäude voraus (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. April 1996, Zl. 95/06/0180, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/06/0101). Allein durch den erfolgten Abbruch des für einen Zu- und Umbau geplanten Gebäudes ist daher das vom Beschwerdeführer eingereichte Bauvorhaben nicht mehr bewilligungsfähig.