Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2008

Geschäftszahl

2006/05/0139

Rechtssatz

Auf Grund des erfolgten nahezu vollständigen Abbruchs des ursprünglich vorhandenen Gebäudes vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken, wenn die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass durch diesen Abbruch der bestehende Konsens untergegangen ist (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 14. September 2004, Zl. 2001/06/0124, vom 14. Oktober 2005, Zl. 2005/05/0176, und vom 21. September 2007, Zl. 2006/05/0272).