Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2006/05/0062
Unterlässt es eine Partei im Verfahren, obwohl ihr dazu Gelegenheit gegeben wird, genügend mitzuwirken, konkrete Beweisangebote vorzubringen oder gegen ein Sachverständigengutachten substantiierte Einwendungen (nicht bloß Behauptungen oder Bestreitungen) zu erheben, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (Hinweis auf Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 274, und die dort angeführte hg. Rechtsprechung).