Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2008

Geschäftszahl

2006/05/0062

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde darf eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung nur dann als unzulässig zurückweisen, wenn das Vorliegen eines zulässigen Berufungsgrundes in der Berufung nicht einmal behauptet wird, während in den Fällen, in denen ein zulässiger Berufungsgrund zwar behauptet wurde, tatsächlich aber nicht gegeben ist, die Berufung mit dieser materiellen Begründung sachlich abzuweisen ist (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. September 1996, Zl. 96/07/0081, unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 2068 aus 1950,).