Verwaltungsgerichtshof
10.09.2008
2006/05/0062
GRS wie 96/07/0090 E 12. Dezember 1996 RS 1
Unzulässig ist eine Vollstreckung dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind.