Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2006/05/0056

Rechtssatz

Ein Auftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 5, Wr BauO setzt das Vorliegen eines bloß vermuteten Baugebrechens voraus und kommt bei einem bereits manifesten Baugebrechen nicht mehr in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1979, Zl. 1400/79).