Verwaltungsgerichtshof
18.12.2006
2006/05/0056
Ein Auftrag gemäß Paragraph 129, Absatz 5, Wr BauO setzt das Vorliegen eines bloß vermuteten Baugebrechens voraus und kommt bei einem bereits manifesten Baugebrechen nicht mehr in Frage vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1979, Zl. 1400/79).