Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2006/05/0056

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass angemorschte Fensterflügel schon wegen der damit grundgelegten Möglichkeit des (späteren) Herabfallens die Sicherheit von Personen gefährden können und daher von einem Baugebrechen auszugehen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1975, Zl. 6/75). (Hier: Es besteht kein Zweifel, dass Vermorschungen gerade bei einer Holzkonstruktion wie der hier gegenständlichen spiralförmigen Holzrutschenanlage ebenso geeignet sind, zu derartigen Gefährdungen zu führen.)