Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Geschäftszahl

2006/05/0056

Rechtssatz

Ein Baugebrechen, das beseitigt werden muss, liegt immer dann vor, wenn sich der Zustand einer Baulichkeit derart verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden vergleiche die Nachweise bei Moritz, BauO für Wien, 3. Auflage, 338). (Hier: Bei den "lockeren Teilen" der spiralförmigen Holzrutschenanlage handelt es sich schon im Hinblick auf die Gefahren, die mit einem allfälligen Absturz solcher Teile verbunden wären, um ein Baugebrechen im Sinn des Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO.)